Hinweis zur Freihaltung des Lichtraumprofils
Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang des angrenzenden öffentlichen Verkehrsraums gehört zu Ihrer Verkehrssicherungs-pflicht!
Anpflanzungen entlang von Straßen verschönern zwar das Orts- und Landschaftsbild, daneben können sie aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig gepflegt bzw. auf das erforderliche Maß zurück geschnitten werden. Wir möchten Sie als Eigentümer von Hecken, Sträuchern und Bäumen an öffentlichen Straßen darauf hinweisen, dass Sie im Rahmen Ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet sind, Anpflanzungen auf das erforderliche Maß zurückzuschneiden:
• 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten,
• 2,50 m über Rad- und Gehwegen
sowie einen seitlichen Abstand zur Fahrbahn von mindestens 1,25 m außerorts und 0,75 m innerorts, gemessen am äußeren Fahrbahnrand, gehören zum Lichtraumprofil. Bei vorhandenen Rad- und Gehwegen müssen zusätzlich, gemes-sen vom äußeren Rand des Geh- und Radwegs, 0,25 m freigehalten werden.