Amtliche Meldung

Heckenschnitt noch bis Ende Februar erlaubt

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

regelmäßig erinnert die Verwaltung an die sogenannte Freihaltung des Lichtraumprofils. Immer wieder wuchern Verkehrsschilder durch Pflanzen zu und auf Gehwege oder in den Fahrbahnbereich wachsen Pflanzen hinein.

Um die Sicherheit für alle VerkehrsteilnehmerInnen zu gewährleisten und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen, sind die GrundstückseigentümerInnen verpflichtet, die störenden Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Wer seinen Garten für das Frühjahr vorbereiten will, muss sich jetzt sputen: Nur noch bis Ende Februar dürfen Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze deutlich zurückgeschnitten werden. Vom 1. März bis zum 30. September gilt ein Verbot, um die Nist- und Brutzeit von Vögeln zu schützen.

Grundlage ist Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes: Büsche oder Hecken dürfen ab März nicht mehr gerodet, oder beseitigt werden. Auch erhebliche Verjüngungsschnitte sind verboten.

Seien Sie bitte auch in der Zeit von Oktober bis Februar, wenn der Baum- und Heckenschnitt erlaubt ist, vorsichtig. Denn Igel und andere Kleintiere könnten im Unterholz ihre Winterquartiere haben. Diese sollten Sie nicht stören oder vertreiben, denn Igel sind Nützlinge im Garten, sie fressen Schnecken, Käfer und andere Bodenlebewesen und halten so die Populationen in Schach.

Ausgenommen vom Schnittverbot während der Nist- und Brutzeit sind lediglich schonende Form- oder Pflegeschnitte, beispielsweise wenn einzelne Äste herausstehen oder dürre und kranke Äste herausgeschnitten werden. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch über den Sommer zurückgeschnitten werden, beispielsweise um Wege und Sichtachsen frei zu halten.

Ebenfalls ausgenommen sind Schnitt und Fällung von größeren Bäumen in privaten Nutzgärten und öffentlichen Gärten. Allerdings empfiehlt das Umweltschutzamt auch hier, sich an die Schutzzeit von Anfang März bis Ende September zu halten. Denn: Sobald in zu fällenden Bäumen ein Vogel nistet, sich Fledermäuse einquartiert haben, oder der Baum Lebensräume wie Totholz oder Stamm- und Asthöhlen aufweist, müssen die Regeln des Artenschutzes beachtet werden. In diesen Fällen sollte die Untere Naturschutzbehörde (umweltrecht@lkbh.de) zu Rate gezogen werden.

Vielen Dank für ihre Beachtung.

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